Michael Rauch
 
Industriegebiet 8
66999 Hinterweidenthal

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Steuernummer 35/134/40203
 
USt.ID.   DE 149 589 944

 
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen   <Druckversion>
Vorbemerkung:
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für unsere Geschäftsbeziehungen zu dem Personenkreis des §24 AGB-Ges. (Kaufleute, juristische Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts); während sie für andere Personen nur gelten, soweit es sich um den Eigentumsvorbehalt die Gefahrtragung und die Regelung des Schadenersatzes handelt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn von anderer Seite abweichende Bedingungen vorgeschrieben werden, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruches gegen abweichende Bedingungen bedarf.
1. Angebote, Vertragsabschlüsse:
Unsere Angebote haben Gültigkeit über eine Saison. Vertragsverpflichtungen entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen.
2. Preisstellung und Zahlung:
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk Hinterweidenthal. Die Rechnungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum in Euro ohne Abzug zahlbar. Bei sofortiger Zahlung, d.h. spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum, wird 3 % Skonto gewährt. Die Hergabe von Wechseln gilt erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Wechselprotestes gegen den Käufer werden sämtliche Forderungen einschl. derjenigen, für die zahlungshalber später fällig werdende Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig.
3. Verpackung:
Die Verpackung ist im Verkaufspreis inbegriffen. Nicht rückerstattete Europaletten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Lieferung:
Die angegebenen Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch ohne Verbindlichkeit. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Wird die Lieferung durch Vorkommnisse verhindert oder wesentlich erschwert, die wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben, sind wir bis zur Beseitigung des Hinderungsgrundes von der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung entbunden. Ferner haften wir nicht für ein Verschulden unserer Zulieferer. Teillieferungen sowie Minder- und Mehrlieferung bis zu 10 % sind zulässig. Berechnet wird die tatsächliche Lieferung. Die Lieferung erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden, sowie außer im Falle ausdrücklicher Vereinbarung von Franco-Lieferung auf dessen Rechnung.
5. Abnahme- und Rügepflicht
Im Falle eines Abnahmeverzugs können wir die weitere Lieferung verweigern und Ersatz des uns entstandenen Schadens fordern. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen, Mängel oder unrichtige Lieferungen sind innerhalb von 1 Woche nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Bei begründeter Beanstandung sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Ist dies jedoch mit wesentlichen Erschwernissen verbunden, können wir statt dessen Wandelung oder Minderung anbieten.
6. Schadenersatzverpflichtungen:
Wir sind nur dann zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, wenn wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder wenn wir bestimmte Eigenschaften der Waren ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Für Folgeschäden haften wir - abgesehen von Vorsatz- nur bis zur Höhe des dreifachen Warenwertes.
7. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeitet und zu veräußern, unter Berücksichtung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufsrechts durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 gekauften Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Abschluss der Rechtsfolgen des § 950 gelieferten Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet ist. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß lit. b) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen. Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt die Forderungen solange selbst einzubeziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzugeben.
e)Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
f) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
g) Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sowie Factoring sind zulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachtrichtigen.
h) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsanschriften zu übersenden.
i)Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vorm Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
j)Der Käufer verwahrt die Vorbehaltware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzansprüche zustehen, an den Verkäufer in Höhe dessen Forderungen ab.
k) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
8. Werkzeuge
Wenn nicht anders vereinbart, gehen Werkzeugkosten für
Stanzmesser Streifenbrandsohlen unter 20.000 Paar
Stanzmesser Kombibrandsohlen unter 30.000 Paar
Presswerkzeug unter 50.000 Paar
zu Lasten des Käufers.
Sofern nach Ablauf von 3 Jahren keine Lieferungen mehr aus vorhandenen Werkzeugen erfolgt sind, steht uns das Recht der Verschrottung bzw. Ausschlachtung zu. Wird ein Auftrag über Werkzeuge vom Auftraggeber aus irgendeinem Grund während der Anfertigung bzw. vor Abwicklung der bestellten Teilserie annulliert, so sind die gesamten bis zur Annullierung angelaufenen Werkzeugkosten vom Besteller zu tragen. Diese Kosten können über den ursprünglich festgesetzten Werkzeugkostenanteil hinausgehen.
9. Vermögensverschlechterung des Käufers: Wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers, auch soweit vor Vertragsabschluß bestanden hat, berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt. Im übrigen wird der Kaufpreis für alle erfolgten Lieferungen sofort fällig.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand: Auf alle Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden findet deutsches Recht Anwendung.
Für die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus unseren Vertragsbeziehungen ist Erfüllungsort Pirmasens.
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist nach unserer Wahl das Oberlandgericht Zweibrücken zuständig. Wir können jedoch auch am Sitz unseres Kunden klagen.
 

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